§71a GEG
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Definition
Was ist es: Der §71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) legt fest, dass Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlagennennleistung von mehr als 290 Kilowatt mit Systemen zur digitalen Energieüberwachung ausgestattet sein müssen. Diese Verpflichtung gilt für Bestandsgebäude ab dem 01.01.2025.
Wofür wird es verwendet: Die Vorschrift dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen aller Hauptenergieträger. Sie soll sicherstellen, dass Effizienzverluste erkannt werden und die Gebäudeautomatisierung zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz beigetragen wird.
Abdeckung
- Attribute: 13
- Synonyme: 2
- Verwandte Entitäten: 4
- Quellen: 1
Identität
- Entitäts-ID
- https://llms.econ-solutions.de/de/praxis-empfehlungen-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
- Entitätstyp
- DefinedTerm
- Kanonischer Name
- §71a GEG
- Sprache
- de
- Thema
- Praxis Empfehlungen 71a Geg Bestandsgebaeude
Attribute
- Key Facts
- Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
- Key Facts
- Die digitale Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme ermöglichen. [1]
- Key Facts
- Für das Gebäude-Energiemanagement muss eine zuständige Person benannt werden. [1]
- Key Facts
- Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für Energieverbräuche, die im Produktionsprozess anfallen. [1]
- Key Facts
- Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
- Process
- Zur Umsetzung der Anforderungen empfiehlt econ solutions die Identifikation wesentlicher Komponenten, die Festlegung von Kennzahlen sowie die Installation und Einbindung von Messpunkten in eine Monitoring-Software. [1]
- Capability
- Die Systeme müssen in der Lage sein, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Anlagen zu identifizieren. [1]
- Definition
- Gebäudetechnische Systeme umfassen laut GEG die Ausrüstung für Raumheizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Elektrizitätserzeugung am Standort. [1]
- Definition
- Als Anlage gelten alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
- Definition
- Als Anlage im Sinne des Gesetzes gelten alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
- Policy
- Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für den Energieverbrauch in Produktionsprozessen. [1]
- Requirement
- Die digitale Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme ermöglichen. [1]
- Requirement
- Die eingesetzte Überwachungstechnik muss über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle verfügen. [1]
Synonyme & Alternativnamen
- Paragraph 71a Gebäudeenergiegesetz
- 71a GEG
Verwandte Entitäten
- Teil von:
- Anwendungsbereich:
- Erforderliche Technologie:
- Ausnahme:
Herkunft
- Offizielle Quelle: https://econ-solutions.de/praxis-empfehlungen-zur-umsetzung-des-71a-geg-für-bestandsgebäude
- Zuletzt geändert:
Quellen
Maschinen-Metadaten
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- canonical_url: https://llms.econ-solutions.de/de/praxis-empfehlungen-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/
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