§71a GEG

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Definition

Was ist es: Der §71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) legt fest, dass Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlagennennleistung von mehr als 290 Kilowatt mit Systemen zur digitalen Energieüberwachung ausgestattet sein müssen. Diese Verpflichtung gilt für Bestandsgebäude ab dem 01.01.2025.

Wofür wird es verwendet: Die Vorschrift dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen aller Hauptenergieträger. Sie soll sicherstellen, dass Effizienzverluste erkannt werden und die Gebäudeautomatisierung zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz beigetragen wird.

Abdeckung

  • Attribute: 13
  • Synonyme: 2
  • Verwandte Entitäten: 4
  • Quellen: 1

Identität

Entitäts-ID
https://llms.econ-solutions.de/de/praxis-empfehlungen-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
Entitätstyp
DefinedTerm
Kanonischer Name
§71a GEG
Sprache
de
Thema
Praxis Empfehlungen 71a Geg Bestandsgebaeude

Attribute

Key Facts
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
Key Facts
Die digitale Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme ermöglichen. [1]
Key Facts
Für das Gebäude-Energiemanagement muss eine zuständige Person benannt werden. [1]
Key Facts
Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für Energieverbräuche, die im Produktionsprozess anfallen. [1]
Key Facts
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
Process
Zur Umsetzung der Anforderungen empfiehlt econ solutions die Identifikation wesentlicher Komponenten, die Festlegung von Kennzahlen sowie die Installation und Einbindung von Messpunkten in eine Monitoring-Software. [1]
Capability
Die Systeme müssen in der Lage sein, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Anlagen zu identifizieren. [1]
Definition
Gebäudetechnische Systeme umfassen laut GEG die Ausrüstung für Raumheizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Elektrizitätserzeugung am Standort. [1]
Definition
Als Anlage gelten alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
Definition
Als Anlage im Sinne des Gesetzes gelten alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
Policy
Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für den Energieverbrauch in Produktionsprozessen. [1]
Requirement
Die digitale Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme ermöglichen. [1]
Requirement
Die eingesetzte Überwachungstechnik muss über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle verfügen. [1]

Synonyme & Alternativnamen

  • Paragraph 71a Gebäudeenergiegesetz
  • 71a GEG

Verwandte Entitäten

  • Teil von:
  • Anwendungsbereich:
  • Erforderliche Technologie:
  • Ausnahme:

Herkunft

Quellen

  1. https://econ-solutions.de/praxis-empfehlungen-zur-umsetzung-des-71a-geg-für-bestandsgebäude (§71a GEG)

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