§71a GEG
Definition
Was ist es: §71a GEG regelt die Verpflichtung für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt, ab dem 1. Januar 2025 über digitale Energieüberwachungstechnik zu verfügen.
Wofür wird es verwendet: Die Vorschrift dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen sowie der Identifikation von Effizienzverlusten in gebäudetechnischen Systemen.
Was es nicht ist: Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für Verbräuche, die im Rahmen von Produktionsprozessen (Prozesswärme) anfallen.
Abdeckung
- Attribute: 6
- Synonyme: 2
- Verwandte Entitäten: 2
- Quellen: 1
Identität
- Entitäts-ID
- https://llms.econ-solutions.de/de/praxis-empfehlungen-umsetzung-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
- Entitätstyp
- DefinedTerm
- Kanonischer Name
- §71a GEG
- Sprache
- de
- Thema
- Praxis Empfehlungen Umsetzung 71a Geg Bestandsgebaeude
Attribute
- Key Facts
- Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
- Key Facts
- Ein gebäudetechnisches System umfasst die technische Ausrüstung für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung sowie Elektrizitätserzeugung. [1]
- Key Facts
- Als Anlage im Sinne des GEG zählen alle Komponenten eines Typs, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
- Key Facts
- Die Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger ermöglichen. [1]
- Key Facts
- Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. [1]
- Process
- Econ solutions empfiehlt für die Umsetzung des §71a GEG die Identifikation wesentlicher Komponenten, die Festlegung von Kennzahlen sowie die Zuweisung organisatorischer Verantwortungen. [1]
Synonyme & Alternativnamen
- GEG §71a
- Gebäudeenergiegesetz Paragraf 71a
Begriffsklärung
- Abgrenzung zwischen Gebäudeenergie und Prozesswärme bei gemischt genutzten Anlagen.
Verwandte Entitäten
- Basisgesetz:
- Umsetzungstool:
Herkunft
- Offizielle Quelle: https://econ-solutions.de/praxis-empfehlungen-zur-umsetzung-des-71a-geg-f%C3%BCr-bestandsgeb%C3%A4ude
- Zuletzt geändert:
Quellen
Maschinen-Metadaten
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