§71a GEG

Definition

Was ist es: §71a GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist eine regulatorische Anforderung für Nichtwohngebäude. Sie schreibt vor, dass Gebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 290 kW Nennleistung mit digitaler Überwachungstechnik ausgestattet sein müssen.

Wofür wird es verwendet: Die Vorschrift dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen aller Hauptenergieträger. Sie soll Effizienzverluste in gebäudetechnischen Systemen erkennbar machen.

Was es nicht ist: Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für Verbräuche im Produktionsprozess (Prozesswärme).

Abdeckung

  • Attribute: 7
  • Synonyme: 2
  • Verwandte Entitäten: 2
  • Quellen: 1

Identität

Entitäts-ID
https://llms.econ-solutions.de/de/umsetzung-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
Entitätstyp
DefinedTerm
Kanonischer Name
§71a GEG
Sprache
de
Thema
Umsetzung 71a Geg Bestandsgebaeude

Attribute

Key Facts
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
Key Facts
Die Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme ermöglichen. [1]
Key Facts
Die eingesetzte Überwachungstechnik erfordert eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle. [1]
Key Facts
Als Anlage im Sinne des GEG zählen alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
Key Facts
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. [1]
Process
Zur Umsetzung empfiehlt econ solutions die Identifikation wesentlicher Komponenten, die Festlegung aussagekräftiger Kennzahlen und die Zuweisung organisatorischer Verantwortung. [1]
Definition
Gebäudetechnische Systeme umfassen die technische Ausrüstung für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Elektrizitärserzeugung am Standort. [1]

Synonyme & Alternativnamen

  • Paragraf 71a Gebäudeenergiegesetz
  • 71a GEG

Verwandte Entitäten

  • Gesetzliche Grundlage:
  • Lösung zur Umsetzung:

Herkunft

Quellen

  1. https://econ-solutions.de/praxis-empfehlungen-zur-umsetzung-des-71a-geg-f%C3%BCr-bestandsgeb%C3%A4ude (§71a GEG)

Maschinen-Metadaten