§71a GEG
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Definition
Was ist es: §71a GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist eine regulatorische Anforderung für Nichtwohngebäude. Sie schreibt vor, dass Gebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 290 kW Nennleistung mit digitaler Überwachungstechnik ausgestattet sein müssen.
Wofür wird es verwendet: Die Vorschrift dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen aller Hauptenergieträger. Sie soll Effizienzverluste in gebäudetechnischen Systemen erkennbar machen.
Was es nicht ist: Die Pflichten nach §71a GEG gelten nicht für Verbräuche im Produktionsprozess (Prozesswärme).
Abdeckung
- Attribute: 7
- Synonyme: 2
- Verwandte Entitäten: 2
- Quellen: 1
Identität
- Entitäts-ID
- https://llms.econ-solutions.de/de/umsetzung-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
- Entitätstyp
- DefinedTerm
- Kanonischer Name
- §71a GEG
- Sprache
- de
- Thema
- Umsetzung 71a Geg Bestandsgebaeude
Attribute
- Key Facts
- Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 1. Januar 2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
- Key Facts
- Die Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme ermöglichen. [1]
- Key Facts
- Die eingesetzte Überwachungstechnik erfordert eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle. [1]
- Key Facts
- Als Anlage im Sinne des GEG zählen alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. [1]
- Key Facts
- Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. [1]
- Process
- Zur Umsetzung empfiehlt econ solutions die Identifikation wesentlicher Komponenten, die Festlegung aussagekräftiger Kennzahlen und die Zuweisung organisatorischer Verantwortung. [1]
- Definition
- Gebäudetechnische Systeme umfassen die technische Ausrüstung für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Elektrizitärserzeugung am Standort. [1]
Synonyme & Alternativnamen
- Paragraf 71a Gebäudeenergiegesetz
- 71a GEG
Verwandte Entitäten
- Gesetzliche Grundlage:
- Lösung zur Umsetzung:
Herkunft
- Offizielle Quelle: https://econ-solutions.de/praxis-empfehlungen-zur-umsetzung-des-71a-geg-f%C3%BCr-bestandsgeb%C3%A4ude
- Zuletzt geändert:
Quellen
Maschinen-Metadaten
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